Satzung
der Eva Leinemann Kunststiftung
§ 1
Name und Sitz der Stiftung
1. Die Stiftung führt den Namen
Eva Leinemann Kunststiftung.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3. Sie hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 2
Zweck
1. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung von
a) Kunst und Kultur,
b) Bildung einschließlich Studentenhilfe und Erziehung
c) Wissenschaft und Forschung.
2. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der in Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke.
3. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) die ideelle und materielle Förderung von Einrichtungen der bildenden Künste, z. B. Kunsthochschulen, Museen und Sammlungen von Kunstwerken aller Gattungen und Kunststile,
b) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Erteilung von Forschungsaufträgen und die ideelle und materielle Förderung der wissenschaftlichen Dokumentation künstlerischer Leistungen, Schaffensperioden und/oder Lebenswerke, z. B. in Form der finanziellen Förderung der Erstellung und/ oder Herausgabe von Katalogisierungen, Werkverzeichnissen, Katalogen, die Ausstellung von deren Werken in öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die Auslobung von Forschungspreisen, Wettbewerben und ähnliche Maßnahmen. Begünstigt werden können insbesondere Wissenschaftler und Institutionen, die sich nicht aus finanziellen, sondern vorrangig wissenschaftlichen Gründen mit dem jeweiligen Projekt beschäftigen und deren Realisierung ohne Förderung nicht möglich wäre.
c) die Vergabe von Stipendien, Preisen und Projektzuschüssen an Studenten,
Doktoranden und Habilitanden der bildenden Künste einschließlich Design, der Kunstgeschichte, der Museumspädagogik sowie an Künstler, insbesondere auch Nachwuchskünstler, für deren künstlerische Arbeiten und
d) den Erwerb, die Pflege und Restaurierung von Kunstgegenständen und Denkmälern und deren Ausstellung bzw. Darstellung sowohl durch die Stiftung selbst als auch in öffentlich zugänglichen Museen, Kunsthallen und Ausstellungseinrichtungen.
4. Die Förderung von natürlichen Personen wird vom Vorstand in Richtlinien geregelt, die der vorherigen Zustimmung des zuständigen Finanzamts bedürfen, auch im Falle ihrer Abänderung. Bei der finanziellen Förderung von Projekten anderer Einrichtungen darf die Stiftung ihre Mittel nur an andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke weitergeben.
5. Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Stiftung erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verfolgt werden, oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Stiftungsmittel an diesen Empfänger unverzüglich eingestellt.
6. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
7. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3
Stiftungsvermögen, Verwendung der Mittel
(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem realen Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen (Geldbeträge, Rechte und sonstige Gegenstände) zu, die vom Zuwendenden ausdrücklich dazu bestimmt werden; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet wurden und auch nicht gem. § 62 Abs. 3 AO von der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen sind, dienen ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.
(3) Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht nach Absatz 2 zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(4) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. Die Stiftung ist insbesondere berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung
a) Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie sonstige zeitnah zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuzuführen,
b) zeitnah zu verwendende Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, soweit und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Stiftungszwecke nachhaltig erfüllen zu können. Dies gilt insbesondere für Rücklagen zur Finanzierung konkreter langfristiger Vorhaben.
(5) Die Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und den folgenden zwei Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.
(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bis zu einem Drittel des jährlichen Stiftungseinkommens kann dazu verwandt werden, in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren, wenn eine entsprechende Unterhaltsbedürftigkeit eingetreten ist.
§ 4
Vorstand
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens einer und
höchstens fünf Personen besteht.
(2) Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Er ist berechtigt, das Vorstandsamt jederzeit niederzulegen. Er kann das Vorstandsamt auch widerruflich auf eine andere Person übertragen. Ferner kann er durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand festlegen, wer ihm bei Niederlegung seines Amtes bzw. nach seinem Ableben in das Vorstandsamt nachfolgen soll. Die genannten Befugnisse (Bestellung auf Lebenszeit, Niederlegung des Amtes, widerrufliche Übertragung und Benennung eines Nachfolgers) stehen den jeweils benannten Nachfolgern ebenfalls zu.
(3) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 beträgt die Amtszeit des Vorstands fünf Jahre. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Die Vorstandsmitglieder wählen den nachfolgenden Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so können die verbliebenen Vorstandsmitglieder vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 unverzüglich eine Ersatzperson wählen. Nach Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand hat eine entsprechende Wahl zu erfolgen, sofern der Vorstand in Folge des Ausscheidens eines anderen Mitgliedes nur noch aus einer Person besteht. Nach dem Ausscheiden des Stifters soll der Vorstand mindestens aus zwei Personen bestehen. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Stiftungsvorstands – im Verhinderungsfall seiner Vertretung – bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.
(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen sämtliche Vorstandsmitglieder außer dem Abzuberufenden zustimmen. Dem abzuberufenden Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Solange der Stifter dem Vorstand angehört, ist er Vorstandsvorsitzender. Er kann den Vorstandsvorsitz unabhängig von seiner Mitgliedschaft im Vorstand jederzeit niederlegen bzw. widerruflich auf eine andere Person übertragen.
(7) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 6 wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wiederwahl ist zulässig.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer im Einzelfall nachgewiesenen Auslagen. Sollen die Vorstandsmitglieder nicht rein ehrenamtlich tätig sein, sondern für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine finanzielle Anerkennung in Form von Sitzungsgeldern oder Aufwandsentschädigungen erhalten, so ist dies nur zulässig, soweit die Vermögens-situation der Stiftung es erlaubt und der Vorstand hierzu im Einvernehmen mit der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt vorab schriftliche Richtlinien erlässt. Der Vorstand ist befugt, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Mittelverwendung bei entsprechendem Geschäftsanfall der Stiftung auch hauptamtliches Personal, insbesondere einen Geschäftsführer, zu beschäftigen, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt. Es ist zu gewährleisten, dass der überwiegende Anteil der Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden kann.
(10) Veränderungen innerhalb des Vorstands werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstigen Beweisunterlagen über Vorstandsveränderungen sind beizufügen.
§ 5
Beschlussfassung
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung oder im Umlaufverfahren mittels Telefax bzw. E-Mail. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Außerhalb von diesen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Umlaufverfahren mittels Telefax bzw. E-Mail erfolgen, wenn jedes Mitglied seine Zustimmung zu dem Beschluss erklärt.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
§ 6
Aufgaben des Vorstands, Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder durch dessen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied. Der Stifter bzw. der Vorsitzende des Vorstands ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und so nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Der Vorstand stellt rechtzeitig zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält.
§ 7
Geschäftsjahr, Geschäftsführung, Jahresbericht
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt am Tag der Anerkennung der Stiftung.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Nach Abschluss des Geschäftsjahres lässt der Vorstand durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eine aufgrund von Erfahrung im Finanzrechnungs- oder Revisionswesen geeignete Person innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks erstellen. Der Vorstand beschließt den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Jahresrechnung als Jahresbericht.
§ 8
Satzungsänderungen
(1) Der Vorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ändern oder ergänzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder beschlossen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Zweck muss jedoch die Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne dieser Satzung im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung bzw. Wissenschaft und Forschung umfassen und steuerbegünstigt sein. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 9
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Leinemann-Stiftung für Bildung und Kunst, Ballindamm 7, 20095 Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 10
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.
Hamburg, den 28.10.2014
Dr. Eva-Dorothee Leinemann
Impressum
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Eva Leinemann Kunststiftung
-Gemeinnützige Stiftung-
Ballindamm 7
20095 Hamburg
Vertretungsberechtiger:
Dr. Eva-Dorothee Leinemann
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